Mitteilungen

28.09.2023 Aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Umweltvereinigungen können gegen Zielabweichungen von Regionalplänen klagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Grundsatzentscheidung zu Klagerechten von anerkannten Umweltvereinigungen im Bereich des Raumordnungsrechts getroffen. Mit der Entscheidung steht fest, dass Umweltvereinigungen gegen Zielabweichungen von Regionalplänen gerichtlich vorgehen können. Die Vorinstanzen hatten diese Rechtsschutzmöglichkeit bislang verneint.
Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung und hohe praktische Relevanz.
In einem Regionalplan werden für bestimmte großräumigere Bereiche (mehrere Landkreise) Grundsätze und Ziele der künftigen Entwicklung der Raumnutzung festgelegt. Auf diese Weise sollen Konflikte vermieden bzw. gelöst werden. Festgelegt wird beispielsweise, an welchen Stellen Gewerbe-, Industrie- und Wohngebiete anzusiedeln sind, wo die Land- und Forstwirtschaft Vorrang hat oder in welchen Bereichen der Natur- oder Gewässerschutz unabdingbar ist. Soweit in dem Plan verbindliche „Ziele“ festgelegt und in der Planzeichnung räumlich verortet werden, müssen diese von alle Behörden und Kommunen beachtet werden. Aufgrund der Wesentlichkeit raumordnerischer Zielfestlegungen für nachfolgende Planungs-und Entscheidungsprozesse werden Raumordnungspläne in einem aufwändigen Aufstellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung entwickelt. Am Ende steht dann eine alle Belange berücksichtigende, „endabgewogene“ Planungsentscheidung.
Wenn nachfolgend im Einzelfall eine Planung oder ein Projekt entwickelt werden soll, das mit den im Raumordnungsplan festgelegten Zielen nicht im Einklang steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall eine „Zielabweichung“ erteilt werden. Wird diese erteilt, dann gelten die entgegenstehenden Ziele ausnahmsweise nicht. In der Praxis kommt dieses Instrument recht häufig zur Anwendung. Eine Zielabweichung ist in nachfolgenden Planungs- oder Verwaltungsverfahren und auch Gerichtsverfahren nicht überprüfbar. Das kann zu einem „Herausfallen“ wesentlicher und auch für die Belange des Umweltschutzes wichtiger Prüfungspunkte führen. Derartige Fälle konnten Umweltvereinigungen bislang nicht überprüfen lassen. Das von Umweltvereinigungen erkannte Kontrollvakuum hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine heutige Entscheidung beseitigt.

19. Juli 2023 Aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

§13b BauGB verstößt gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, dass § 13b des Baugesetzbuchs (BauGB) mit Unionsrecht unvereinbar ist (4 CN 3.22). Die Entscheidung erging im Ergebnis der Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu einem Bebauungsplan der Gemeinde Gaiberg. Diese hatte im Außenbereich ein neues Wohngebiet für Einfamilienhäuser geplant. Obwohl die Planung die Rodung und Überbauung einer ökologisch wertvollen Streuobstwiese vorsah, wurde keine „Umweltprüfung“ durchgeführt und kein hinreichender Ausgleich für den Eingriff in die Natur geplant.

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