Besonderes

Aus der Vielzahl der von uns begleiteten Verfahren möchten wir Ihnen Nachfolgende aufgrund derer besonderen Bedeutung näher vorstellen. Hier finden Sie nähere Erläuterungen zu Tätigkeiten mit besonderer rechtlicher, politischer und/oder gesellschaftlicher Tragweite.

Verfahren gegen Braunkohletagebau

Verfahren gegen den Neubau von Kohlekraftwerken

Verfahren gegen Braunkohletagebaue

tagebaue_verfahren

Seit der Gründung der Kanzlei im Jahre 1994 gehört die Beratung und Vertretung von Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen sowie Umweltvereinigungen, die sich auf dem Rechtsweg gegen die Genehmigung bzw. Weiterführung von Braunkohlentagebaue zur Wehr setzen, zu einem fortwährenden Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit.

 

Unsere Rechtsberatung und Verfahrensvertretung hat dabei je nach Interessenlage unserer Mandantschaft das Ziel, die Weiterführung von Tagebauen zu verhindern, bestimmte Grundstücke vor Inanspruchnahme zu retten oder hinreichende Entschädigung für Rechtsverluste zu erlangen.

 

Neben den weiteren Referenzprojekten in diesem Tätigkeitsfeld ist unsere anwaltliche Begleitung des rechtlichen Widerstandes gegen die Tagebaue:

 

Hambach
Garzweiler
Jänschwalde und
Cottbus-Nord

 

hervorzuheben.

 

  1. Tagebau Hambach

(Beratung und Prozessvertretung des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (BUND NRW))

 

Unsere Kanzlei begleitet den BUND NRW seit den 90er Jahren intensiv bei dessen Bemühungen, die Weiterführung des Tagebaus Hambach für rechtswidrig erkennen zu lassen. Die Fortsetzung des Tagebaus Hambach geht mit gravierenden Zerstörungen von Natur und Landschaft und sehr erheblichen Auswirkungen für Umwelt und Menschen einher. Es droht insbesondere eine völlige Vernichtung des Hambacher Waldes, in welchem bedeutsame natürliche Lebensräume und Arten vorkommen, die unter dem Schutz des europäischen Naturschutzrechts stehen.

 

Überblick zum Verfahren (Homepage des BUND NRW)

 

Im Oktober 2018 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Eilverfahren entschieden, dass der Hambacher Wald gegenwärtig nicht gerodet werden darf (Beschluss des OVG NRW vom 05.10.2018 – 11 B 1129/18).

 

Weitere Klagen gegen Genehmigungen sowie gegen Enteignungen für den Tagebau Hambach, in denen über Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, sind am Verwaltungsgericht Köln bzw. am OVG NRW anhängig.

 

  1. Tagebau Garzweiler

(Beratung und Prozessvertretung von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie des BUND NRW)

 

Unsere Kanzlei begleitet den BUND NRW sowie Bürgerinnen und Bürger, deren Heimat und Grundstücke für die Fortführung des Tagebaus Garzweiler zerstört werden soll, seit vielen Jahren, bis an das Bundesverfassungsgericht.

 

Mit einer Klage gegen eine für den Tagebau Garzweiler erlassenen Rahmenbetriebsplanzulassung konnten wir für bergbaubetroffene Bürger eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Klagerecht gegen bergrechtliche Betriebsplanzulassungen erwirken (Urteil des BVerwG vom 29.06.2006 – 7 C 11.05).

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dies in seinem Urteil vom 17.12.2013 (1 BvR 3139/08) vertieft und bestätigt.

 

Ebenfalls mit Urteil vom 17.12.2013 (1 BvR 3386/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Enteignung einer Obstbaumwiese des BUND NRW im Tagebaufeld Garzweiler für verfassungswidrig erklärt.

 

In anderen Verfahren konnten wir bergbaubetroffenen Grundeigentümern zu einer zufriedenstellenden Entschädigung verhelfen.

 

Auch aktuell beraten wir Bürgerinnen und Bürger, die von der Fortführung des Tagebaus Garzweiler betroffen sind, zu deren Rechten und machen diese geltend.

 

  1. Tagebau Jänschwalde

(Beratung und Prozessvertretung von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie der Grünen Liga Brandenburg, Umweltgruppe Cottbus und der Deutschen Umwelthilfe)

 

Unsere Kanzlei hat über viele Jahre hinweg den rechtlichen Widerstand der ehemaligen Gemeinde Horno bzw. der Gemeinde Jänschwalde, der DOMOWINA, der Grünen Liga Brandenburg e.V., der evangelischen Kirchengemeinde und zahlreicher Bürgerinnen und Bürger gegen eine Zerstörung der Ortschaft Horno (Spree-Neiße-Kreis) beraten und bis vor das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (1998)1 und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (2000)2 vertreten. Das Ziel, den Ort Horno vor der bergbaulichen Devastierung zu retten, konnte dabei leider nicht erreicht werden.

 

Überblick: Der Kampf um Horno

 

Bergbaubetroffenen Grundeigentümern konnte jedoch zumindest zu einer zufriedenstellenden Entschädigung verholfen werden.

 

Aktuell vertreten wir die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH), die unterstützt durch die Grüne Liga – Umweltgruppe Cottbus versucht, die bergbaubedingte Bedrohung von Europäischen Schutzgebieten im Umfeld des Tagebaus Jänschwalde auf dem Rechtsweg zu verhindern.

 

  1. Tagebau Cottbus-Nord

(Beratung und Prozessvertretung von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie der Grünen Liga Brandenburg)

 

Unsere Kanzlei hat viele Jahre Umweltvereinigungen (insbesondere die Grüne Liga Brandenburg e.V.) vertreten, die sich für die Rettung der Lakomaer Teiche vor der Zerstörung durch den Tagebau Cottbus-Nord einsetzten. In äußerst kontrovers geführten Rechts- und Eilverfahren konnte leider nicht abschließend geklärt werden, ob das naturschutzfachlich höchst wertvolle Gebiet für die Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord zerstört werden durfte. Nach einer nicht weiter angreifbaren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Eilverfahren (Beschluss vom 05.07.2007 - OVG 2 S 25.07) erfolgte die Devastierung des Teichgebietes durch die Vattenfall Europe Mining AG.

 

Aktuell vertreten wir die Eigentümerin eines tagebaubetroffenen Grundstückes. Nachdem deren Eilantrag zur Verhinderung der Abbaggerung des Grundstückes vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen wurde (Beschluss vom 28.03.2013 - OVG 11 S 12.13), hob das Bundesverfassungsgericht auf die von uns vertretene Verfassungsbeschwerde die Gerichtsentscheidung auf (Beschluss des BVerfG vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13).

 

Der Rechtsstreit über die Enteignung ist weiterhin anhängig.

 

In anderen Verfahren konnte bergbaubetroffenen Grundeigentümern zu einer zufriedenstellenden Entschädigung verholfen werden.

Verfahren gegen den Neubau von Kohlekraftwerken

kohlekraftwerke

Ab etwa 2005 wurden in Deutschland eine ganze Reihe von neuen Kohlekraftwerken geplant. Unsere Kanzlei hat verschiedene Landesverbände des Bund für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND), Bürgerinitiativen und Kommunen bei deren Bemühungen, Kraftwerksneubauten zu verhindern, rechtlich beraten bzw. in Genehmigungs-  und Klageverfahren vertreten.

 

Aufgrund ihrer rechtlichen Bedeutung sind folgende Prozesse besonders hervorzuheben:

 

Kohlekraftwerk Lünen

 

juristische Erfolge:

 

Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH):

 

Im ersten Kohlekraftwerks-Klageverfahren des BUND NRW vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ging es in einem Präzedenzfall zunächst um die Auslegung des damals neuen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sowie die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle von Genehmigungen, die von Umweltvereinigungen angegriffen werden. Das OVG verwies diese Fragen zur „Vorabentscheidung“ an den EuGH.

 

Der EuGH stellte mit seinem Urteil vom 12.05.2011 (C-115/09) die Europarechtswidrigkeit der bis 2011 in Deutschland praktizierten Beschränkung der Klagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegenüber Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen fest:

 

Nachfolgend kam es zu einer ersten Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch den Deutschen Bundestag.

 

Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Bundesverwaltungsgericht

 

Das OVG Münster hob mit Urteil vom 01.12.2011 (8 D 58/08.AK) den Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung für das Kraftwerk Lünen wegen mangelnder FFH-Verträglichkeitsprüfung auf. Der vom Vorhabenträger dagegen erhobene Rechtsbehelf blieb beim Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.

 

  Im Nachgang der Aufhebung der ersten Genehmigungen für das Kohlekraftwerk, kam es zu deren Neubeantragung und Neugenehmigung. Diese wurde vom BUND NRW wiederum beklagt. Das BVerwG hat die Revision gegen das klageabweisende Urteil des OVG NRW vom 16.06.2016 (8 A 99/13) Die mündliche Verhandlung der Revision ist vom BVerwG auf den 09.05.2019 terminiert.

 

Weiterhin ist eine Klage des BUND NRW gegen eine zur Ermöglichung des Kraftwerksbetriebs erteilte wasserrechtliche Erlaubnis beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig.

 

Kohlekraftwerk Datteln 4

 

juristische Erfolge:

 

  Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) / Bundesverwaltungsgericht

 

Auf die Klage des BUND NRW hob das OVG Münster mit Urteil vom 12.06.2012 (8 D 38/08.AK) den Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung für das Kohlekraftwerk Datteln 4 wegen der Erforderlichkeit eines (fehlenden) Bebauungsplanes und wegen Mängeln der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf.

 

(Die Entscheidung knüpft  an ein zuvor von Rechtsanwalt Philipp Heinz für Anwohner erwirktes Urteil an, mit dem die Unwirksamkeit des ersten für die Kraftwerksplanung aufgestellten Bebauungsplans festgestellt wurde.)

 

Auch hier wurden im Nachgang der Aufhebung der ersten Bebauungsplanung und Kraftwerksgenehmigungen Neuplanungen durchgeführt und Genehmigungen erteilt, die der BUND NRW wiederum zur gerichtlichen Kontrolle geführt hat. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan und die Klage gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind gegenwärtig beim OVG NRW anhängig.

 

Weitere Verfahren gegen Kohlekraftwerksplanungen

 

Während die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Kohlekraftwerke in Lünen und Datteln noch anhängig sind, konnte als Ergebnis des öffentlichen und juristischen Widerstandes die Realisierung vieler Kohlekraftwerke nachhaltig verhindert werden. (Eine Auflistung finden Sie hier)

 

Unsere Kanzlei war an folgenden weiteren Verfahren beteiligt:

 

Planung des Neubaus eines Kohlekraftwerksblocks im Kraftwerk „Staudinger“ (Großkrotzenburg bei Hanau; Vertretung der Klage des BUND Hessen; Aufgabe des Projekts seitens des Vorhabenträgers),

Planung des Neubaus eines Kohlekraftwerks in Krefeld-Uerdingen (Vertretung des BUND NRW im Genehmigungsverfahren; Aufgabe des Projekts seitens des Vorhabenträgers),

Planung des Neubaus eines Kohlekraftwerks in Mainz (Vertretung der Klage des BUND Rheinland-Pfalz; Aufgabe des Projekts seitens des Vorhabenträgers),

Planung des Neubaus eines Kohlekraftwerks in Düsseldorf (Beratung des BUND NRW; Aufgabe des Projekts seitens des Vorhabenträgers) und

Planung des Neubaus eines Kohlekraftwerks in Herne (Vertretung der Klage des BUND NRW; Aufgabe des Projekts seitens des Vorhabenträgers)

Planung und Errichtung des GKM-Kohlekraftwerksblocks 9 in Mannheim (Vertretung des BUND Baden-Württemberg; die Klage blieb ohne Erfolg, da der VGH Mannheim und das BVerwG von der Rechtgültigkeit einer Beschränkung des Rügerechts von Umweltverbänden im UmwRG ausging, die inzwischen aufgrund von Verurteilungen Deutschlands durch den EuGH bzw. das Aarhus-Convention-Compliance-Committees aus dem UmwRG entfernt wurden).

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